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Einmalige Zusatzsteuer für Erdbeben

Einmalige Zusatzsteuer für Erdbeben

ZUSÄTZLICHE STEUER FÜR KÖRPERSCHAFTSTEUERZAHLER, DIE IM JAHR 2022 VON ERMÄßIGUNGEN UND AUSNAHMEN PROFITIERTENDem vom Plenum der Türkischen Großen Nationalversammlung (TBMM) akzeptierten Vorschlag zur Änderung bestimmter Gesetze und zur Neuordnung bestimmter Forderungen zufolge wird für das Jahr 2022 eine zusätzliche Steuer in Höhe von 10 % (bei der Ausnahme von Beteiligungserträgen 5 %) auf die Bemessungsgrundlage für Ausnahmen und Ermäßigungen wie die Technopark-Ertragsausnahme und die F&E-Ermäßigung fällig.Für die Körperschaftsteuererklärung 2022 wird auf alle in der Erklärung ausgewiesenen Ermäßigungen und Ausnahmen sowie die ermäßigt besteuerten Bemessungsgrundlagen eine zusätzliche Steuer von 10 %, unabhängig vom Periodenertrag, berechnet. Auf durch ausländische Erträge erzielte und mindestens mit 15 % besteuerte Ausnahmeerträge wird eine zusätzliche Steuer von 5 % erhoben. Die erste Rate dieser Steuer wird innerhalb der Zahlungsfrist der Körperschaftsteuer fällig, die zweite Rate im vierten Monat nach diesem Zeitraum.Diese Steuer soll zur Bewältigung der negativen Auswirkungen des Erdbebens in Kahramanmaraş sowie zur Deckung der dringenden Bedürfnisse der betroffenen Bürger und zum Wiederaufbau der Region beitragen.Im Abschnitt "auch bei Verlust anwendbare Ausnahmen und Abzüge" und "bei Gewinn anwendbare Ausnahmen und Abzüge" der Körperschaftsteuererklärung 2022 wird auf die ausgewiesenen Ermäßigungen und Ausnahmen sowie auf die unter Artikel 32/A des Körperschaftsteuergesetzes ermäßigt besteuerten Bemessungsgrundlagen eine einmalige zusätzliche Steuer von 10 % erhoben.Die folgende Liste enthält Ausnahmen, auf die diese zusätzliche Steuer nicht angewendet wird:- Rückvergütungsausnahme bei Genossenschaften (KVK Art. 5/1-i),- Ausnahme für Gewinne aus Sale-and-Lease-Back-Transaktionen (KVK Art. 5/1-j),- Ausnahme für Gewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten und Rechten für die Ausgabe von Mietzertifikaten (KVK Art. 5/1-k),- Ausnahme für Gewinne aus KKM-Konten (KVK. Vorläufiger Art. 14),- Sponsoringausgaben (KVK Art. 10/1-b),- Spenden und Zuschüsse gegen Quittung (KVK Art. 10/1-c),- Bau und Betrieb von Schulen, Gesundheitseinrichtungen, Studentenwohnheimen, Kinderheimen, Pflegeheimen und Rehabilitationszentren oder Spenden und Zuschüsse für den Betrieb dieser Einrichtungen (KVK Art. 10/1-ç),- Spenden und Zuschüsse für Kultur und Tourismus (KVK Art. 10/1-d),- Spenden und Zuschüsse an vom Präsidenten initiierte Hilfskampagnen (KVK Art. 10/1-e),- Barspenden und Zuschüsse an den Türkischen Roten Halbmond und die Grünen Halbmond-Gesellschaft (KVK Art. 10/1-f),- Risikokapitalfonds (KVK Art. 10/1-g),- Steuererleichterung für geschützte Werkstätten gemäß Behindertengesetz (KVK Art. 10/1-h),- Investitionszulagenbegünstigung (GVK. Vorläufiger Art. 61),- Spenden und Zuschüsse, die gemäß den einschlägigen Gesetzen vom Unternehmensertrag abgezogen werden dürfen.Zusätzliche Steuer von 5 % auf Beteiligungsertrag-Ausnahme:Eine zusätzliche Steuer von 5 % wird berechnet auf die Beteiligungsertrag-Ausnahme und auf aus dem Ausland erzielte und mit mindestens 15 % besteuerte Ausnahmeerträge.
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